Sozialrecht

Immer häufiger interessieren sich die Rentenkassen für Fälle von Lohndumping – Stichwort „Pachttoilette“ und „Scheinselbständigkeit“. In den Statusfeststellungsverfahren auf Antrag der Rententräger soll die Sozialversicherungspflicht festgestellt werden. Die Folge der Statusfeststellung nach § 7 a SGB IV ist die unmittelbare Bindung auch für die Kranken- Pflege- und Rentenversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit und abhängiger „Beschäftigung“. Die Folgen sind jedenfalls weitreichend. Versicherungsbeiträge und Steuern sind nachzuzahlen und es besteht sogar die Gefahr der Verfolgung wegen „Schwarzarbeit“ sowie eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Für die Feststellung kommt es immer auf den Einzelfall an, so dass eine sorgfältige Aufarbeitung der Tatsachen und ihre rechtliche Auswertung unumgänglich sind. Die Fragen, anhand derer die Rentenversicherung die Kriterien für die Feststellung der Selbstständigkeit prüft, können durchaus den Charakter von Fangfragen haben.

Selbstständige haben auch oft falsche Vorstellungen über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen bei freiwilliger Versicherung, z.B. im Fall von Erwerbsunfähigkeit.