Kaufrecht, Immobilienrecht

Einer der häufigsten Anwendungsfälle des privaten Kaufrechts ist der Autokauf. Im Autorecht sind allein von 2012 bis 2013 ca. 250 neue höchstrichterliche Entscheidungen zu verarbeiten gewesen. Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtline 2011/83 wird sich besonders auf das Widerrufsrecht auswirken. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung finden auf die nicht seltenen private Leasingverträge (Landing page) im Kfz-Bereich die darlehensrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften Anwendung. Viele private Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung dürften daher unwirksam sein und entsprechende Rückzahlungspflichten der Leasinggesellschaften auslösen.

Das europäische Recht wirkt sich also immer mehr auf die Gestaltung von Verträgen und die Beurteilung von Leistungsstörungen im Kaufrecht, auch im Internet, aus. Für den Verbraucher ergeben sich daraus oft Vorteile. So hatte der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 16.11.2011, Az. C-65/09, C-87/09) entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf der kaufrechtliche Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nach richtlinienkonformer Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB auch die Kosten für den Ein- und Ausbau des mangelhaften, aber bestimmungsgemäß eingebauten Baumaterials umfasst. Im Gegensatz dazu hat ein Unternehmen im Rahmen der Nacherfüllung kein Recht auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten gegenüber dem Verkäufer (Bundesgerichtshof, Urt. v.17.10.2012, AZ: VIII ZR 226/11). Hier hilft nur die entsprechende Gestaltung des Kaufvertrags.

Wenn nach dem Kauf eines Eigenheims Mängel zutage treten, stellt sich der Käufer die Frage, ob der regelmäßig im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss greift oder ob der Verkäufer den Mangel offenbaren musste und dies getan hat. Das Unterlassen eines für den Kaufentschluss erheblichen Hinweises kann Arglist begründen.