Transparenz bei Ihrer Investition

Die anwaltliche Vergütung berechne ich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgebend für die Höhe der Anwaltsvergütung ist dabei neben dem Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit häufig, vor allem in Zivilsachen, der Gegenstandswert, d. h. das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers an der Tätigkeit des Anwaltes.

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In geeigneten Fällen kann auch ein Zeithonorar oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Die Höhe dieser Honorare wird im Einzelfall und abhängig vom Rechtsgebiet vereinbart.

Eine erste anwaltliche Beratung für Verbraucher kostet pauschal 190,00 € (§ 34 RVG).

Bei Neumandanten nehme ich grundsätzlich einen Vorschuss.

Ein Erfolgshonorar darf nur in bestimmten Konstellationen vereinbart werden. Diese Möglichkeit kann im Einzelfall geprüft werden. Daneben kann in Einzelfällen die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch Prozessfinanzierungsgesellschaften bestehen.

z.B Allianz

Ich prüfe für Sie, ob eine Übernahme des Anwaltshonorars durch die Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt.

Download Formular Antrag Beratungshilfe

Außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts können nur für bestimmte, im Beratungshilfegesetz genannte Rechtsgebiete für Bedürftige durch Beantragung v0n Beratungshilfe mit der Staatskasse abgerechnet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn nicht andere Möglichkeiten der Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zumutbar ist. Den Beratungshilfeschein können Sie beim zuständigen Amtsgericht erhalten. Unabhängig davon fällt eine Mindestgebühr von 10,00 € an.